Rechtliches
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Künstler sein
- § 1 "Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes."
- § 2 Geschützte Werke
- (1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
- 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
- 2. Werke der Musik;
Wer eigene Texte verfasst und verbreitet, ist Künstler im Sinne des Urheberrechts.
Wann darf ich etwas veröffentlichen?
Ganz einfach: Wenn der Künstler damit einverstanden ist. Bin ich das selbst, ist das kein Problem. Bin ich es nicht, muss ich den Künstler fragen. Evtl. hat der Künstler andere mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragt, wie die GEMA, die VG Wort oder die GVL.
Der Gesetzestext liest sich so: § 12 Veröffentlichungsrecht (1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. (2) Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist.
Der Künstler hat auch das Verwertungsrecht. (2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere
- 1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
- 2. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
- 3. das Senderecht (§ 20)...
Punkt 3 betrifft uns Podcaster: Wir dürfen nur senden, wozu wir auch eine Genehmigung haben.
Was darf ich nicht senden?
Solange ich nicht die ausdrückliche Genehmigung habe, eigentlich nichts, was nicht aus meiner Feder kommt. Grundsätzlich nicht erlaubt sind:
- Musikstücke zu senden, ohne dies der GEMA zu melden (oder eine GVL-Lizenz), soweit diese den Künstler vertreten
- Radiobeiträge mitzuschneiden und zu senden
- aus anderen Podcasts Teile zu verwenden, solange dies der Urheber nicht ausdrücklich erlaubt (z.B. durch eine CC-Lizenz oder persönliche Mailanfrage)
- Texte aus Zeitungen, Zeitschriften oder Büchern vorzulesen, solange die Verlage das Verwertungsrecht haben
Was darf ich denn dann überhaupt senden?
Was oben steht klingt hart, macht Podcasting aber nicht unmöglich. Im Rahmen des Zitatrechts sind natürlich Textteile aus Zeitungen etc. möglich, das gleiche gilt für andere Podcasts. Aber Vorsicht: Das Zitatrecht ist enger gefasst als mancher meint.
Grundsätzlich aber gilt: Im Zweifel nachfragen. Außerdem erfährt - um beim Podcast-Schnipsel zu bleiben - der andere, dass sein Beitrag auch verwendet wurde.
Musik darf ich nur senden, wenn die Verwertung geklärt ist und ich die Genehmigung zur Verbreitung habe. Auf der sicheren Seite ist, wer bei einer Band schriftlich nachfragt, ob sie GEMA-gemeldet ist und mit der Verwendung einverstanden ist. Ist sie bei der Gema, können Kosten anfallen (auch wenn es noch kein Gebührenmodel gibt). Ist sie nicht bei der Gema und mit einer Verwendung einverstanden, kann es gespielt werden . Etwas strittig dürfte sein, wenn die Band irgendwann doch zur Gema geht - und das Podcast noch verfügbar ist.
Das Dürfen bezieht sich im übrigen in Zusammenhang mit der Gema nur auf die Verwertung, also Geld. Die Rechte selbst liegen beim Künstler. Deshalb: Immer nachfragen!
Wo gibt es Musik?
Unter Musikquellen für Podcaster sind einige Links aufgeführt. Auch hier gilt: Fragt die Band vorher!
Was darf ich inhaltlich? Wie weit bin ich verantwortlich?
Für Weblogs gilt wohl - auch wenn sich einige Experten noch streiten - der Mediendienstestaatsvertrag. Er hat wesentliche Bestimmungen des Presserechts übernommen, so die Trennung von Werbung und Inhalt, die Verantwortlichkeit für Inhalte und die Impressumspflicht.
Wie rechtsverbindlich ist ein Robots.txt auf meinem Server?
Wer Podcasts veröffentlicht, verursacht viel Traffic. Den muss er selbst bezahlen. Solange Hörer die Files herunterladen, ist das wunderbar. Was aber, wenn Robots von Suchmaschinen auf den Server zugreifen? Dafür gibt es eine robots.txt, die den Maschinen sagt, was sie dürfen und was nicht. Doch wie verbindlich ist diese?
Hier ein Auszug aus der Mailingliste der Urheberrechts-Juristen an der Uni Saarbrücken:
"Robots.txt ist nichts weiter als eine freiwillige Konvention, die von vielen Suchmaschinen gnadenlos ignoriert wird. Und kein Website-Besucher, egal ob menschlich oder maschinell, ist verplichtet, einen Webserver nach irgendwelchen "verdeckten" Rechts-Hinweisen abzusuchen.
2) Die Aufnahme von Websites in Suchmaschinen-Verzeichnisse stellt m.W. keine Urheberrechtsverletzung dar, wieso sollte sie auch. Der Hinweis auf die Existenz eines Kunstwerkes ist ja auch keine Urheberrechtsverletzung. (Darüber hinaus meine ich dunkel zu erinnern, dass es irgendein Urteil gibt, das einen Anspruch auf Unterlassung der Aufnahme in ein Suchmaschinen-Verzeichnis verneint.)
3) Suchmaschinen werfen ja nicht selbst den Seiteninhalt aus, oder auch nur wesentliche Teile davon. Nach unterschiedlichen Verfahren führen sie wenige Worte oder Sätze von der Seite auf, entweder vom Seitenanfang, oder aber aus unmittelbarer Umgebung der Suchwort-Fundstelle, oder beides kombiniert. Ein klassischer Fall von Zitat, finde ich. Auch wenn man sich vermutlich darüber streiten kann, ob eine Suchmaschine bzw. ihr Suchergebnis ein "Sprachwerk" im Sinne des §51 ist." (Tom Rohwer, Insight Press Images)
Weblinks
Artikel aus dem Netz
- Mario Sixtus schreibt an einem Artikel über Podcasting. Einige Fakten bezüglich GEMA und Tantiemen postet er bereits in einem Weblog-Eintrag. »Das Gerücht, GEMA-Lizenzen seien bei 30-Sekündern oder Mono-Aufnahmen minderer Qualität nicht zu zahlen, ist genau das: Ein Gerücht.«
Achtung: Diese Texte sind nach bestem Wissen geschrieben, aber nicht von einem Juristen und nicht als rechtsverbindlich anzusehen!