Schiedsvereinbarung

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Schiedsvereinbarung

Diese Schiedsvereinbarung ist Bestandteil der Satzung. § 1 Schiedsklausel

Alle Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein, zwischen Vereinsmitgliedern und Organen des Vereins sowie von Organen untereinander und Vereinsmitgliedern untereinander, die sich aus der Satzung ergeben, werden unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte durch das nachfolgend bezeichnete Schiedsgericht endgultig entschieden. Ausgenommen sind diejenigen Entscheidungen, die von Gesetzes wegen einem Schiedsgericht nicht zur Entscheidung zugewiesen werden konnen. § 2 Zustandigkeit

Das Schiedsgericht ist zustandig fur die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten um Stimmrechte, Mitwirkungsrechte, Sonderrechte von Vereinsmitgliedern, Anspruche von Vereinsmitgliedern auf Aufwandsentschadigung, Anspruche des Vereins oder von Mitgliedern auf Beitragszahlung gegen Mitglieder und um den Erwerb oder den Verlust der Mitgliedschaft. Das Schiedsgericht ist ebenfalls zustandig fur Gestaltungsklagen von Mitgliedern sowie Streitigkeiten uber Wirksamkeit und Auslegung dieses Schiedsvertrages.

§ 3 Zusammensetzung des Schiedsgericht

Das Schiedsgericht besteht aus zwei Schiedsrichtern und einem Vorsitzenden. Die Schiedsrichter sollen Vereinsmitglieder sein. Sie sollen jedoch an der zur Verhandlung stehenden Streitsache nicht unmittelbar oder mittelbar beteiligt sein. Der Vorsitzende muss die Befahigung zum Richteramt haben. Er darf dem Verein nicht angehoren. § 4 Benennung der Schiedsrichter und des Vorsitzenden

Jede Partei benennt einen Schiedsrichter. Die das Verfahren betreibende Partei teilt der Gegenpartei durch eingeschriebenen Brief mit Ruckschein die Benennung ihres Schiedsrichters unter Darlegung ihres Anspruches mit und fordert sie auf, binnen drei Wochen ihren Schiedsrichter zu benennen. Die Frist beginnt mit dem Tage der Aufgabe des eingeschriebenen Briefes bei der Post. Kommt die Gegenpartei dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, so findet die Regelung des § 1029 II ZPO Anwendung. Die beiden Schiedsrichter benennen einen Vorsitzenden. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Wochen ab Benennung des letzten der beiden Schiedsrichter, so ernennt der Prasident des fur den Sitz des Vereins zustandigen Landgerichts auf Antrag eines Schiedsrichters oder einer Partei den Vorsitzenden. Besteht eine Partei aus mehreren Personen, mussen sie sich auf einen Schiedsrichter einigen. § 5 Wegfall eines Schiedsrichters oder des Vorsitzenden

Fallt ein Schiedsrichter weg, so ernennt die Partei, die ihn ernannt hatte, binnen drei Wochen einen neuen Schiedsrichter und teilt dies der Gegenpartei durch eingeschriebenen Brief mit Ruckschein mit. Kommt die Partei dieser Verpflichtung nicht nach, gilt § 1029 II ZPO. Fallt der Vorsitzende weg, gilt § 4 III, 2 dieser Vereinbarung entsprechend. § 6 Sitz des Schiedsgericht

Das Schiedsgericht hat seinen Sitz am Sitz des Vereins. Das fur den Sitz des Vereins ortlich zustandige Landgericht ist das zustandige Gericht gema? § 1045 ZPO. § 7 Verfahrensrecht

Das Schiedsgericht verfahrt gema? § 1034 I ZPO. Im Ubrigen gestaltet es das Verfahren nach freiem Ermessen. § 8 Stellung und Aufgaben des Vorsitzenden

Der Vorsitzende teilt den Parteien schriftlich die Konstituierung des Schiedsgerichts mit und fordert die klagende Partei auf, die Klageschrift binnen zwei Wochen bei dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts einzureichen. Die Klageschrift ist der beklagten Partei zu ubermitteln mit der Aufforderung zur Ruckau?erung innerhalb einer Woche. Die folgenden Schriftsatze sind jeweils der Gegenpartei zu ubermitteln. Dem Vorsitzenden obliegt die Vorbereitung und Durchfuhrung des Verfahrens. Er setzt Termine nach Rucksprache mit den Parteien, bzw. deren benannten Vertretern an, ladt sie durch eingeschriebenen Brief zur mundlichen Verhandlung, zieht, soweit erforderlich, einen Protokollfuhrer hinzu, leitet die mundliche Verhandlung und die Abstimmung innerhalb des Schiedsgerichts und verfasst den Schiedsspruch schriftlich mit Grunden. § 9 Schiedsvergleich

Das Schiedsgericht soll vor Erlass des Schiedsspruchs stets den Versuch machen, einen Vergleich zwischen den streitenden Parteien herbeizufuhren. Ein Vergleich ist von den Mitgliedern des Schiedsgerichts und den Parteien zu unterschreiben und auf der Geschaftsstelle des nach § 6 zustandigen Gerichts zu hinterlegen. § 10 Schiedsspruch

Der Schiedsspruch ist zu begrunden und von den Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterzeichnen. Den Parteien ist eine Ausfertigung des Schiedsspruchs zuzustellen. Nach erfolgter Zustellung ist der Schiedsspruch auf der Geschaftsstelle des nach § 6 zustandigen Gerichts zu hinterlegen. § 11 Kosten des Verfahren

Der Vorsitzende erhalt fur seine Tatigkeit ein angemessenes Honorar. Die Beisitzer uben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie haben lediglich Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Uber die Kostentragungspflicht entscheidet das Schiedsgericht gema? § 91ff ZPO. Den Wert des Streitgegenstandes setzt das Schiedsgericht durch Beschluss fest. Das Schiedsgericht setzt im Tenor des Schiedsspruchs die von der unterliegenden Partei an die obsiegende Partei zu erstattenden Kosten ziffernma?ig fest. Die Gebuhren der Rechtsanwalte richten sich nach § 11, 2 BRAGO.

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